Erwägungen

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ein Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau eingereicht. Das Rekursgericht hatte den Familiennachzug der Tochter C. der mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländerin A. bewilligt.

A. heiratete im September 1995 in Jugoslawien den Schweizer Bürger B. und reiste im September 1995 mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein. Anfang Oktober 1995 erhielt sie im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau. Mehrere von A. eingereichte Familiennachzugsgesuche für ihre Tochter C. aus früherer Ehe wurden jedoch abgelehnt.

A. erhob Beschwerde beim Rekursgericht, das die Beschwerde mit der Begründung gutgeheissen hat, gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG bestehe ein Anspruch auf Familiennachzug. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, dass bei Jahresaufenthaltern, die nicht förmlich aus der Eidgenössischen Kontrolle entlassen werden, eine stillschweigende Kontrollentlassung erfolge, ab der ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug bestehe.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ab. Es stellt fest, dass die blosse Festsetzung des Kontrollentlassungszeitpunktes durch das Bundesamt keinen Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vermittelt.

Allerdings kann sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug ergeben, wenn die in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen hier…