Erwägungen

Am 7. Februar 1964 kaufte Margaritha v. Heydebrand-Wüthrich eine Liegenschaft in Bern. Für den Betrag von Fr. 43'317.--, um den der Kaufpreis die übernommenen Hypotheken überstieg, wurde zugunsten des Verkäufers ein Schuldbrief im 10. Rang errichtet. Dieser Schuldbrief wurde bis Mai 1968 vollständig abbezahlt. Am 22. Mai 1968 wurde der Schuldbrief gemäß Art. 64 Abs. 3 GBV unter Entkräftung des alten Titels neu ausgestellt, wobei als Schuldnerin Margaritha v. Heydebrand angegeben wurde.

Am 21. Juni 1968 wurde die Ehe v. Heydebrand-Wüthrich geschieden. Am 4. September 1968 schlossen die geschiedenen Ehegatten einen Vergleich, der unter anderem bestimmte, dass die Ehefrau dem Ehemann den Betrag, um welchen sich die hypothekarische Belastung seit 1. Januar 1964 vermindert hat, zu erstatten habe.

Im Mai 1970 betrieb der Ehemann Godhard v. Heydebrand seine geschiedene Ehefrau Frau Longoni gestützt auf den erwähnten Schuldbrief für Fr. 43'317.- nebst Zins auf Verwertung der Pfandliegenschaft. Frau Longoni erhob daraufhin Klage auf Aberkennung dieser Forderung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass ein Entscheid, der eine Klage wegen Rechtshängigkeit zurückweist und damit das Verfahren abschließt, als Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG zu betrachten ist. An der früheren Rechtsprechung, wonach ein solcher Entscheid kein Endentscheid sei, kann nicht festgehalten werden.

Die Frage der Identität der Ansprüche, die Gegenstand der beiden Prozesse sind, beurteilt sich bei bundesrechtlichen Ansprüchen nach Bundesrecht. Im vorliegenden Fall macht der Ehemann Godhard v. Heydebrand seine Forderung im Arrestforderungsprozess auf Grund des güterrechtlichen Vergleichs vom 4. September 1968 geltend, während er sie im Aberkennungsprozess auf den Schuldbrief stützt. Es handelt sich somit um konkurrierende Ansprüche, die sich nach den von ihm angerufenen Entstehungsgründen deutlich voneinander unterscheiden, so dass von Identität der…