Erwägungen
[P.], ein britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den USA, hat in Wallis ein Chalet von dem lokalen Unternehmer [E.] errichten lassen. Nach Meinungsverschiedenheiten über die Endkosten der Bauarbeiten hat [P.] den Vertrag vorzeitig gekündigt und sich geweigert, den an [E.] geschuldeten Restbetrag zu bezahlen. Daraufhin hat [E.] gegen [P.] eine Zahlungsklage erhoben und die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts an dem Chalet beantragt.
Das Zivilgericht des Kantons Wallis hat dem Antrag von [E.] stattgegeben, [P.] zur Zahlung von 26'512 Franken 45 Rappen an [E.] verurteilt und die definitive Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts angeordnet. [P.] hat gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde, soweit sie zulässig war, abgewiesen. Es hat insbesondere entschieden, dass die Schweizer Gerichte für die Zahlungsklage und den Antrag auf Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts zuständig sind, gemäß den Regeln des Schweizer Internationalen Privatrechts.
In der Sache selbst hat das Bundesgericht befunden, dass [P.] den Werkvertrag gemäß Art. 377 OR vorzeitig gekündigt hat. In diesem Fall wird die dem Unternehmer für die geleisteten…