Erwägungen

Franz Günthner verkaufte am 2. Juli 1971 der Juventus AG eine Liegenschaft in Zürich-Aussersihl für 880.000 CHF. Der Kaufpreis sollte teilweise in bar (400.000 CHF) und teilweise durch einen Schuldbrief im ersten Rang zugunsten des Verkäufers (480.000 CHF) beglichen werden. Im Vertrag wurde jedoch nicht erwähnt, dass auf der Liegenschaft bereits fünf Schuldbriefe im ersten bis fünften Rang mit einer Gesamtsumme von 385.000 CHF lasteten.

Die Juventus AG klagte daraufhin gegen Günthner auf Feststellung, dass sie die Liegenschaft ohne die bestehenden Grundpfandschulden übernehmen dürfe und Günthner verpflichtet sei, diese Schuldbriefe abzulösen und löschen zu lassen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich gab der Klage statt.

Günthner legte gegen das Urteil des Handelsgerichts Berufung ein, welche das Bundesgericht jedoch abwies und den angefochtenen Entscheid bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte in seiner Begründung aus, dass nach der gesetzlichen Regelung bei Veräußerung eines mit Pfandrechten belasteten Grundstücks das Pfand und der Schuldner unverändert weiterbestehen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Im vorliegenden Fall sei aus der Vertragsklausel über den Kaufpreis und dessen Tilgung klar ersichtlich, dass die Käuferin eine…