Art. 832 ZGB
Veräusserung
1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2 Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 63_II_4091 Zitierungen01.01.1937 · 1 Zitierungen
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2BGE 60_II_1001 Zitierungen01.01.1934 · 1 Zitierungen
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3BGE 42_II_4541 Zitierungen01.01.1916 · 1 Zitierungen
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4Angabe des Namens des ursprünglichen Schuldners im Schuldbrief0 Zitierungen
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5Regeste Regesto0 Zitierungen
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6Art. 1 Abs. 1 und 216 Abs. 1 OR. 1. Auslegung einer Regelung über den Kaufpreis, die eine Übernahme bestehender Grundpfandschulden ausschliesst (Erw. 2). 2. Bei diesem Ergebnis lässt sich nicht sagen, die Pflicht des Ve…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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Ehescheidung0 Zitierungen
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Ehescheidung0 ZitierungenLC220025· 10.02.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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