Art. 832 ZGB

Veräusserung

1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2 Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 63_II_409
    01.01.1937 · 1 Zitierungen
  2. 2
    BGE 60_II_100
    01.01.1934 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 42_II_454
    01.01.1916 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Angabe des Namens des ursprünglichen Schuldners im Schuldbrief
    · 14.11.2002 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Regeste Regesto
    · 04.12.1975 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Art. 1 Abs. 1 und 216 Abs. 1 OR. 1. Auslegung einer Regelung über den Kaufpreis, die eine Übernahme bestehender Grundpfandschulden ausschliesst (Erw. 2). 2. Bei diesem Ergebnis lässt sich nicht sagen, die Pflicht des Ve…
    · 11.11.1975 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.04.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Ehescheidung
    · 19.09.2023 · 0 Zitierungen
  • Ehescheidung
    LC220025
    · 10.02.2023 · 0 Zitierungen

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