Erwägungen
Im April 2003 lud die Einwohnergemeinde Sigriswil drei Unternehmen zur Einreichung von Offerten für Kücheneinrichtungen im kommunalen Alters- und Pflegeheim "Schärmtanne" ein. Das günstigste Angebot kam von X. mit Fr. 16'389.55. Nachdem die Gemeinde zunächst beschlossen hatte, den Auftrag an X. zu vergeben, erfuhr sie, dass dieser Steuerausstände hatte. Daraufhin schloss sie X. von der Vergabe aus und erteilte den Auftrag an eine Konkurrentin, die A. AG. X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die jedoch vom Regierungsstatthalter von Thun mangels Anfechtbarkeit von Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte nicht behandelt wurde. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Ablehnung der Beschwerde als rechtmäßig. Art. 9 des Binnenmarktgesetzes (BGBM) verlangt zwar, dass Beschränkungen des freien Marktzugangs in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen haben und das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen muss. Allerdings lässt das BGBM dem kantonalen Gesetzgeber einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes.
Das bernische Submissionsgesetz sieht für Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte eine freihändige Vergabe ohne Beschwerdemöglichkeit vor. Dies ist zulässig, da…