Erwägungen
Im Konkurs über X., ehemaliges Direktionsmitglied der BANKAG, Bank-Aktiengesellschaft für Vermögensverwaltung und Wertschriftenverkehr in Nachlassliquidation, gab die Bank Y. neben anderen Forderungen auch eine Schadenersatzforderung von 3 Millionen Franken ein. Diese stützte sie darauf, dass X. die Kredite bei ihr durch Vorlage falscher Bilanzen und unwahre Angaben über den Vermögensstand der BANKAG erwirkt habe.
Der Einzelrichter hiess die Klage der BANKAG-Liquidatorin teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf 2'080'489.30 Franken. Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid auf und liess die volle Schadenersatzforderung von 3 Millionen Franken zu.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Es führte aus, dass X. als Organ der BANKAG zwar grundsätzlich nur diese und nicht sich selbst habe verpflichten können. Soweit er jedoch die Bank Y. durch Vorlage falscher Bilanzen und unwahre Angaben über den Vermögensstand der BANKAG zur Kreditgewährung veranlasst habe, habe er damit eine unerlaubte Handlung begangen, für die er persönlich hafte.
Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich bei der Schadenersatzforderung der Bank Y. nicht um einen mittelbaren Schaden im Sinne von Art. 43 Abs. 3 BankG bzw. Art. 756 OR handelt, sondern um einen unmittelbaren Schaden, den die Bank Y. direkt gegenüber X.…