Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob der Wert von Mitarbeiteroptionen, die an eine Sperrfrist (Vesting-Periode) gebunden sind, zum massgebenden Lohn und damit zum beitragspflichtigen Einkommen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gehört. Die Beschwerdeführer J. und V. hatten gegen eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich Beschwerde erhoben, die den Wert von 20'000 am 24. Oktober 2001 zugeteilten Mitarbeiteroptionen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen qualifiziert hatte.
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Verwaltungspraxis, wonach der Wert von gevesteten, aber noch nicht ausgeübten Mitarbeiteroptionen bereits im Zeitpunkt der Zuteilung als beitragspflichtiger Lohn gilt, rechtmässig ist oder ob die Beitragspflicht erst bei tatsächlicher Ausübung der Optionen eintritt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) Einkünfte steuerrechtlich erst dann als realisiert gelten, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann. Blosse Anwartschaften auf Lohn gelten nicht als realisiert.
Die EStV hat ihre Praxis zur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mehrfach geändert. Seit Mai 2003 gilt, dass Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Ausübung besteuert werden, da bis dahin lediglich eine aufschiebend bedingte Anwartschaft vorliegt.
Das…