Erwägungen

Der 1925 geborene [M.] lebt seit 1994 von seiner Ehefrau B. getrennt. Im Juni 1998 beantragte er Ergänzungsleistungen zur Altersrente. Die Ergänzungsleistungsstelle des Kantons Thurgau rechnete ihm einen hypothetischen familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 3'135 Franken an, da sein Einkommen den Existenzbedarf seiner Ehefrau übersteige. [M.] erhob Beschwerde gegen diese Anrechnung.

Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau gab der Beschwerde teilweise statt und wies die Sache zur Neuberechnung ohne Anrechnung des hypothetischen Unterhaltsbeitrags zurück. Das Bundesamt für Sozialversicherung führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, die Anrechnung des Unterhaltsbeitrags anzuordnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Anrechnung des hypothetischen Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) rechtmässig ist.

Es kam zum Schluss, dass diese Verordnungsbestimmung den Rahmen des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG) überschreitet. Das Gesetz ermächtigt den Bundesrat zwar, Vorschriften zur…