Art. 1 ELV
Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund
1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.
2 Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3 Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4 Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 1 Abs. 3 und 4 ELV: Anrechenbares Einkommen getrennt lebender Ehegatten6 Zitierungen
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2Beschwerdelegitimation des Kindes einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht4 Zitierungen
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3Pflege und Betreuung durch in die EL-Berechnung eingeschlossene Familienangehörige0 Zitierungen
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40 Zitierungen
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5Art. 1a ELV. - Ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts kann auch bei Aufenthalt in einer vom kantonalen Heim- bzw0 Zitierungen
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6Art. 1 Abs. 1 und Abs. 4 lit. c und d ELV0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ergänzungsleistungsberechnung nach faktischer Trennung; Revision wegen Änderung der der Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft1 ZitierungenZL.2018.00064· 24.02.2020 · 1 Zitierungen
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Ergänzungsleistungen IV1 ZitierungenVSBES.2018.167· 05.06.2018 · 1 Zitierungen
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Meldepflichtverletzung, längere strafrechtliche Verwirkungsfrist, Anrechnung von tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, keine Anrechnung von Verzichtseinkommen; Gutheissung.1 ZitierungenZL.2015.00059· 19.08.2016 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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