Erwägungen
Der 1903 geborene X. Weber und seine 1904 geborene Ehefrau wohnen seit September 1974 im Betagtenheim Z., wobei die Ehefrau in der Krankenabteilung und der Ehemann in der Alterssiedlung untergebracht sind. Die Ausgleichskasse hatte daraufhin dem Ehemann eine Ergänzungsleistung zur AHV von Fr. 550.- und der Ehefrau eine solche von Fr. 10.- im Monat zugesprochen. Auf den 1. Januar 1975 wurde die Ergänzungsleistung für den Ehemann auf Fr. 650.- im Monat erhöht, während der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt keine Ergänzungsleistung mehr zustand.
Gegen diese Verfügungen erhob X. Weber Beschwerde mit der Begründung, die Kasse habe die Ehepaar-Altersrente auf die Ehegatten aufgeteilt, während das Kostgeld der Ehefrau allein seinem eigenen Einkommen belastet worden sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, da es die Voraussetzungen für eine faktische Trennung der Ehe als gegeben erachtete.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass eine faktische Trennung im Sinne von Art. 1 Abs. 4 lit. c und d ELV nur dann vorliegt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten geändert haben. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanziellen Beziehungen zwischen den Ehegatten mit dem Übertritt in das Betagtenheim geändert hätten. Der Ehemann bezieht weiterhin die gesamte Ehepaar-Altersrente und kommt für die Aufenthaltskosten beider Ehegatten auf. Daher liegt keine…