Sachverhalt
Der Kläger, A., arbeitete seit 1976 für die Bank X. und bekleidete seit 1999 das Amt des stellvertretenden Generaldirektors. Am 29. April 2002 wurde er mit Wirkung zum 31. Juli 2002 fristlos entlassen, ohne dass die Bank ihm einen bestimmten Vorwurf machte. Der Kündigungsschreiben gab an, dass das Vertrauensverhältnis zwischen A. und der Bank aufgrund der Anfang 2002 eingetretenen Ereignisse, die mit rechtswidrigen Handlungen eines im von A. geleiteten Dienst beschäftigten Arbeitnehmers zusammenhingen, zerstört worden sei.
A. beanstandete seine Kündigung und forderte die Zahlung der vertraglich vereinbarten Abfindungen. Die Bank X. erwiderte, die Kündigung sei gerechtfertigt, da A. seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Das Kantonsgericht verurteilte die Bank X. zur Zahlung einer Abfindung und einer Entschädigung für die rechtsmissbräuchliche Kündigung an A.
Die Bank X. legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des Kantonsgerichts und die Streichung der A. zugesprochenen Entschädigung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Kündigung von A. als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden konnte. Es erinnerte daran, dass Art. 336 OR die Kündigung ohne triftigen Grund als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und dass die in der Gesetzgebung vorgesehene Aufzählung der Fälle von rechtsmissbräuchlicher Kündigung nicht abschließend ist.
Das Bundesgericht befand, dass die Kündigung von A. durch den Wunsch der Bank motiviert war, ihr durch die rechtswidrigen Handlungen eines im von A. geleiteten Dienst beschäftigten Arbeitnehmers beeinträchtigtes Image zu schützen. Es hielt diese Kündigung für rechtsmissbräuchlich, da die Bank aus rein persönlicher Bequemlichkeit handelte und dabei das berechtigte Interesse von A. an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes außer Acht…