Erwägungen

Der Gesuchsgegner A.B. stellte beim Kantonsgericht Schaffhausen ein Begehren um Eheschutz und beantragte unter anderem, sein Ehegatte B.B. sei zu verpflichten, ihm einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 9'000.- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 hob der Eheschutzrichter den gemeinsamen Haushalt der Parteien auf und wies das Nutzungsrecht an der ehelichen Wohnung der Gesuchstellerin zu; er verpflichtete den Ehemann, der Gesuchstellerin monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'116.- zu leisten. Hiergegen legte der Gesuchsgegner Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein, die abschlägig beschieden wurde.

Der Gesuchsgegner führt eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Streitsache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein, da letztinstanzliche kantonale Entscheide, in denen Eheschutzmassnahmen angeordnet oder in denen solche verweigert werden, vom Rechtsuchenden nicht mit Berufung angefochten werden können. Vielmehr sind kantonale Entscheide betreffend Eheschutzmassnahmen aufgrund des Ausschlusses der Berufung dem Bundesgericht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde oder staatsrechtlicher Beschwerde zur Prüfung vorzulegen.

Die Begründung dafür liegt darin, dass Eheschutzmassnahmen regelmässig lediglich provisorischen Charakter haben und nicht materiell rechtskräftig werden. Sie können formlos oder zumindest erleichtert abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse ändern. Im Gegensatz dazu…