Erwägungen

[K.] ist Mitglied im Verein "B." und wurde vom Zentralvorstand des Vereins wegen Verstößen gegen Zuchtvorschriften mit einer zweijährigen Eintragungs- bzw. Zuchtstättensperre belegt. [K.] focht das Urteil des Verbandsgerichts vom 17. Oktober 2005 am 17. November 2005 beim Zivilgericht an. Die Gerichtspräsidentin nahm die Klageschrift als Begehren um Ladung zum Aussöhnungsversuch entgegen. Nach fruchtlosem Aussöhnungsversuch wurde [K.] am 7. Juni 2006 die Klagebewilligung erteilt. [K.] reichte die begründete Klage jedoch erst am 6. Dezember 2006 ein, womit sie die Monatsfrist gemäß Art. 75 ZGB versäumt hatte. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage daher wegen Fristversäumnis ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es führte aus, dass das Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch vom 17. November 2005 die Verwirkungsfrist gemäß Art. 75 ZGB grundsätzlich gewahrt hätte. Da nach Art. 153 Abs. 4 ZPO/BE bei kürzeren als sechsmonatigen Verwirkungsfristen auch die Klagefrist entsprechend verkürzt ist, hätte [K.] die Klage innerhalb eines Monats nach Erhalt der Klagebewilligung am 7. Juni 2006 einreichen müssen. Mit der Klageeinreichung am 6. Dezember 2006 hat [K.] die Frist versäumt.

Das Bundesgericht verneinte auch einen Anspruch der anwaltlich vertretenen [K.] auf Vertrauensschutz. Es führte aus, dass [K.] die Monatsfrist gemäß Art. 75 ZGB gekannt und am 17. November 2005 ihre Klage gestützt darauf eingereicht habe. Spätestens nach Erhalt der Klagebewilligung am 7. Juni 2006 hätte ihr Anwalt sich über die Geltungsdauer der Klagebewilligung informieren und die Klage fristgerecht einreichen müssen. Da die…