Erwägungen
Im Jahr 1976 wurden die Eheleute A.W. und B.W. (die Kläger) von mehreren Immobiliengesellschaften (die Beklagte) als Hauswarte eingestellt. In diesem Zusammenhang konnten sie eine 4-Zimmer-Dienstwohnung nutzen. Im Jahr 1992 wurde B.W. vollständig arbeitsunfähig, und 2001 konnte auch A.W. nicht mehr arbeiten. Die Beklagte stellte daraufhin einen Mietvertrag für dieselbe Wohnung aus, mit einer Miete von 15'600 Franken pro Jahr ab dem 1. November 2001.
Die Kläger fochten diese neue Miete am 24. Oktober 2001, also 49 Tage nach Erhalt der offiziellen Mietfestsetzung vom 8. August 2001, vor der Schlichtungskommission für Miet- und Pachtsachen an. Das Kantonsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und setzte die Miete auf 15'600 Franken pro Jahr fest, da der Antrag auf Anfechtung verspätet eingereicht worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Kläger teilweise gutgeheißen. Es kam zunächst zu dem Schluss, dass der 1976 geschlossene Vertrag ein gemischter Vertrag war, der einen Arbeitsvertrag (für die Hauswartaufgaben) und einen Mietvertrag (für die Überlassung der Wohnung) kombinierte. Die Ausgangskaltmiete war daher diejenige, die bei Abschluss dieses gemischten Vertrags 1976 vereinbart wurde.
Hinsichtlich der Frist zur Anfechtung einer Mieterhöhung entschied das Bundesgericht, dass es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, deren Einhaltung vom Richter von Amts wegen zu prüfen ist. Somit…