Erwägungen
Die Erbengemeinschaft [X.], bestehend aus [A.], [B.], [C.] und [D.], reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau ein. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde der Erbengemeinschaft gegen die Verweigerung der Baubewilligung für die Dachisolation des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 207 in Stetten abgewiesen.
Das Wohnhaus liegt ausserhalb der Bauzone und wurde 1987 bewilligt. Unbestritten ist, dass es sich nicht mehr um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Die Erbengemeinschaft beantragte die Bewilligung zur Innenisolation des Dachs, was von den Behörden jedoch abgelehnt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Es führte aus, dass die geplanten Isolationsarbeiten über eine einfache Renovation hinausgehen und daher bewilligungspflichtig sind. Die Innenisolation des Dachs würde eine Nutzung des Estrichraums für Wohnzwecke ermöglichen, was den Rahmen einer zeitgemässen Wohnnutzung nach Art. 42a RPV übersteigt.
Das Bundesgericht sah auch keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in…