Erwägungen

Am 20. August 2001 verfügte die Krankenkasse X. aus Winterthur, dass der Versicherte Y. einen Betrag von insgesamt Fr. 588.- nebst Kosten schulde und erteilte in der gegen ihn laufenden Betreibung definitive Rechtsöffnung. Das Betreibungsamt Binningen setzte Y. daraufhin eine Frist von 10 Tagen, um gegen diese Verfügung Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zu erheben. Y. teilte dem Betreibungsamt mit, er sei "an kein Rechtsöffnungsverfahren vorgeladen" worden. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde der Krankenkasse X. gegen diese Entscheidung des Betreibungsamtes ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass gegen eine Verfügung einer Krankenkasse gestützt auf Art. 80 KVG, die den Rechtsvorschlag beseitigt, die Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zulässig sind. Das Betreibungsamt muss im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG lediglich prüfen, ob die Äusserung des Schuldners formell als Einwendung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG zulässig ist. Vorliegend durfte das Betreibungsamt die Mitteilung des Schuldners, er sei…