Erwägungen

Der 1954 geborene Heinrich E. zahlte im Jahr 1974 Sozialversicherungsbeiträge auf einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. In den Jahren 1975 und 1976 entrichtete er als nichterwerbstätiger Student Beiträge mittels Beitragsmarken. Von 1978 bis 1981 war er erwerbstätig und erzielte beitragspflichtige Löhne. Von Oktober 1981 bis April 1983 absolvierte er eine Ausbildung zum Personalassistenten und von Mai 1983 bis November 1985 einen Management-Lehrgang.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich erfasste Heinrich E. für die Jahre 1982 bis 1985 als Nichterwerbstätigen und berechnete seine persönlichen Beiträge aufgrund seines Vermögens. Heinrich E. erhob Beschwerde und machte geltend, sein beitragsrechtlicher Status in diesen Jahren sei aufgrund seiner Ausbildung derjenige eines Studenten.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass Studenten gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG nur den Mindestbeitrag zu leisten haben und beitragsrechtlich nicht nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erfasst werden können. Der Gesetzgeber wollte alle nichterwerbstätigen Studenten, denen dieser Status zuerkannt werden kann, generell nur mit dem Minimalbeitrag belasten.

Allerdings kann der Beschwerdeführer nicht als Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG…