Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft eine Berufung gegen einen Eheschutzentscheid, mit dem der Richter gemäss Art. 176 ZGB das Getrenntleben der Ehegatten geregelt hat. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass solche Eheschutzentscheide nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG anzusehen sind und daher nicht mit Berufung angefochten werden können.
Das Bundesgericht hält an dieser Rechtsprechung fest, da Eheschutzentscheide einen ausgesprochen provisorischen Charakter haben. Sie regeln die Beziehungen zwischen den Ehegatten nur für die Dauer eines ausserordentlichen Zustands und fallen weg, sobald sich die Verhältnisse normalisieren oder die Scheidung ausgesprochen wird. Auch die Tatsache, dass Eheschutzentscheide nicht in einem ordentlichen Verfahren überprüft und nur mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden können, ändert nichts an ihrem provisorischen Charakter.
Das Bundesgericht sieht keinen Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen,…