Erwägungen
[L.], ein italienischer Staatsbürger, geboren 1970 und wohnhaft in Varese, arbeitete vom 21. Februar 2005 bis 31. August 2005 als Grenzgänger-Arbeiter bei der [R. AG], einem Unternehmen, das in der Herstellung von Gummiprodukten tätig ist. Aufgrund einer Hautallergie beendete [L.] am 16. April 2005 seine Erwerbstätigkeit. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erklärte ihn ab dem 1. September 2005 für alle Arbeiten in der Gummiproduktion für untauglich und zahlte ihm für vier Monate eine Übergangstaggelder.
Mit Entscheidung vom 23. Dezember 2005 lehnte die SUVA L.s Anspruch auf Entschädigung bei Berufswechsel ab, da er die gefährliche Tätigkeit bei der [R. AG] nicht mindestens 300 Tage in den zwei Jahren vor der Untauglichkeitserklärung ausgeübt hatte. [L.] erhob Einspruch und machte geltend, dass er die gefährliche Tätigkeit auch bei seinem vorherigen Arbeitgeber in Italien, der Firma M., ausgeübt habe.
Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin gab L.s Beschwerde statt und befand, dass die in Italien ausgeübten Perioden gefährlicher Tätigkeit für die Berechnung der 300 Tage zu berücksichtigen seien. Daraufhin erhob die SUVA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Entschädigung bei Berufswechsel nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fällt, da sie keine eigentliche Versicherungsleistung darstellt, sondern eine Leistung im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.
Allerdings muss die fragliche Entschädigung als sozialer Vorteil im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) betrachtet werden. Folglich ist die vom…