Erwägungen

A. ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Luzerner Altstadt. D. ist Eigentümer des Nachbargrundstücks. A. reichte ein Baugesuch für die Renovation und den Umbau seines Geschäftshauses ein. D. erhob dagegen öffentlichrechtliche Einsprache. Die Baubewilligung wurde erteilt und die Einsprache abgewiesen. D. focht den Entscheid mit Verwaltungsbeschwerde an. Am 30. Mai 1994 vereinbarten die Parteien, dass A. D. vergleichsweise Fr. 30'000.-- bezahle und D. dafür die Verwaltungsbeschwerde zurückziehe. A. überwies den Betrag, worauf D. die Beschwerde zurückzog.

A. erhob später Klage gegen D. mit dem Begehren, ihn zur Rückzahlung der Fr. 30'000.-- zu verpflichten. Die Vorinstanzen hiessen die Klage gut, da die Vereinbarung vom 30. Mai 1994 als sittenwidrig und damit nichtig betrachtet wurde. D. hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung angefochten.

Erwägungen

Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag nichtig, der gegen die guten Sitten verstößt. Die Sittenwidrigkeit kann sich auf den Vertragsinhalt oder den damit angestrebten Zweck beziehen.

Die Ausübung von Rechtsmitteln ist grundsätzlich rechtmäßig, solange sie nicht missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben erfolgt. Der entgeltliche Verzicht auf einen Rechtsbehelf im Bauverfahren ist nur dann sittenwidrig, wenn damit allein der drohende Verzögerungsschaden des Bauherrn vermindert werden soll. Werden dagegen schutzwürdige Interessen des…