Erwägungen
Der Erziehungsrat des Kantons Zürich erteilte am 24. April 1956 dem Französischen Generalkonsulat in Zürich die Bewilligung zur Führung einer Privatschule auf der Volksschulstufe für ausländische, sich vorübergehend im Kanton Zürich aufhaltende Schüler französischer Muttersprache. Der Unterricht durfte in französischer Sprache, nach französischem Lehrplan und mit französischen Lehrmitteln erteilt werden, jedoch unter dem Vorbehalt, dass nach zwei Jahren eine Einführung in die deutsche Sprache erfolgen müsse, um den Übertritt an die zürcherische Volksschule oder an Mittelschulen zu ermöglichen.
Auf Gesuch des Vereins Association de l'Ecole française, der die Führung der Schule übernommen hatte, erkannte der Erziehungsrat die Ecole française am 16. Juli 1957 auch als Privatschule für Schweizerkinder französischer Muttersprache an. Dem Verein wurde auferlegt, Lehrplan und Lehrziel der Volksschule entsprechend zu gestalten und die Schüler in der deutschen Sprache so zu fördern, dass sie nach zwei Jahren dem Unterricht der ihrem Alter entsprechenden Klasse der Volksschule ohne Schwierigkeiten folgen können.
Am 4. Juni 1964 ordnete der Regierungsrat an, dass die Association de l'Ecole française die Bewilligung zur Unterrichtung von Schülern mit französischer Muttersprache (schweizerischer und ausländischer Nationalität) in französischer Sprache unter folgenden Bedingungen erteilt wird:
- Schüler französischer Muttersprache, bei denen ein dauernder Aufenthalt im Kanton Zürich ausser Betracht fällt oder unwahrscheinlich ist, können für die Zeit ihrer Anwesenheit im Kanton Zürich in die Schule aufgenommen werden.
- Andere Schüler französischer Muttersprache können für die Dauer von zwei Jahren aufgenommen werden. Der Schulbesuch kann ausnahmsweise aus besonderen Gründen bis auf drei Jahre erstreckt werden.
- Nach Ablauf der Bewilligung hat der Übertritt in eine öffentliche oder private Schule mit deutscher Unterrichtssprache zu erfolgen.
- Der Unterricht hat in Bezug auf Lehrziel und Lehrplan jenem der staatlichen Volksschule zu entsprechen. Die Schüler sind in der deutschen Sprache so zu fördern, dass sie nach zwei Jahren dem Unterricht in einer ihrem Alter entsprechenden Klasse der Volksschule zu folgen vermögen.
- Die Aufnahme in die Schule bedarf der vorangehenden Bewilligung des Schulamtes der Stadt Zürich.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Bewilligung zur Führung einer Privatschule nach Zürcher Recht als Polizeierlaubnis zu qualifizieren ist. Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen…