Erwägungen
Am 2. April 2012 reichte Y. beim Mietgericht des Kantons Genf einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gegen X. ein. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 erklärte sich das Gericht für unzuständig, da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht als Mietvertrag eingestuft werden konnte. Unter Verweis auf Art. 17 des früheren Gesetzes des Kantons Genf vom 28. November 2010 zur Anwendung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und anderer Bundesgesetze in Zivilsachen (aLaCC) entschied das Gericht ohne Erhebung von Gebühren und ohne Zusprechung von Prozesskosten.
X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die sich ausschließlich auf die Frage der Prozesskosten bezog. Die Kammer für Mietrechtssachen des Gerichtshofs wies die Beschwerde ebenfalls ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen ab. Daraufhin erhob X. Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand zunächst, dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäß Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG zulässig sei, da die Frage, ob Art. 116 Abs. 1 ZPO dem kantonalen Recht erlaubt, den Ausschluss von Prozesskosten vorzusehen, eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfe, die vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden sei.
In der Sache selbst urteilte das Bundesgericht, dass Art. 116 Abs. 1 ZPO dem kantonalen Recht gestattet, weitergehende Befreiungen von Gerichtskosten und Prozesskosten vorzusehen, als das Bundesrecht dies tut. Aus den Materialien…