Erwägungen

Die Denner AG betreibt Discount-Geschäfte für Lebensmittel in der Schweiz und wollte Lagerbier in 6 dl Mehrwegflaschen zu einem Preis von 50 Rappen verkaufen. Die Schweizer Brauereien, die Mitglieder des Schweizerischen Bierbrauervereins sind, weigerten sich jedoch, der Denner AG Lagerbier zu liefern, da diese den gebundenen Mindestverkaufspreis von 70 Rappen nicht einhalten wollte.

Die Denner AG klagte daraufhin gegen den Schweizerischen Bierbrauerverein und einzelne Brauereien. Das Handelsgericht des Kantons Zürich gab der Klage teilweise statt und stellte fest, dass die Preisdiskriminierung gegenüber der Denner AG widerrechtlich sei. Allerdings erachtete das Handelsgericht die Liefersperre für Lagerbier in 6 dl Mehrwegflaschen als zulässig, da sie durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt sei.

Die Denner AG legte gegen dieses Urteil Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Handelsgerichts. Es führte aus, dass die Liefersperre eine Vorkehr im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG darstelle, durch die die Denner AG im Wettbewerb erheblich behindert werde. Diese Wettbewerbsbehinderung sei jedoch nach Art. 5 Abs. 2 lit. e KG zulässig, da die Preisbindung der zweiten Hand zur Gewährleistung des Kundendienstes erforderlich sei.

Das Bundesgericht stellte fest, dass mit der Aufhebung der Preisbindung ein Preiskampf auf der Detailhandelsstufe zu erwarten sei, der zu einem Rückgang der Bierverkaufsstellen und damit zu einer Beeinträchtigung des Kundendienstes führen würde. Daher sei die Preisbindung gerechtfertigt, um ein dichtes Netz von…