Erwägungen

Frau Margrit Kull ist seit dem 2. August 1956 Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 19. Oktober 1960 räumte sie dem Kaufmann Walter Bräm an diesem Grundstück ein übertragbares und vererbliches, bis zum 31. Dezember 1966 befristetes Kaufsrecht zum Preis von Fr. 134'810.-- ein, das im Grundbuch vorgemerkt wurde. Am 29. Dezember 1966 erklärte Bräm, dieses Kaufsrecht auszuüben. Frau Kull weigerte sich jedoch, zur grundbuchlichen Übertragung der Liegenschaft Hand zu bieten, da sie den innerhalb der Sperrfrist von 10 Jahren gemäss Art. 218 OR abgeschlossenen Kaufsrechtsvertrag für nichtig hielt.

Mit Eingabe vom 18. Januar 1967 stellte Bräm beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich die Begehren, Frau Kull zur Mitwirkung bei der grundbuchlichen Übertragung des Grundstücks auf ihn zu verpflichten und das Grundbuchamt Uster anzuweisen, keine grundbuchlichen Verfügungen der Beklagten über das Grundstück vorzunehmen. Der Einzelrichter erteilte den beantragten Befehl, und das Obergericht des Kantons Zürich wies den Rekurs der Beklagten gegen diesen Entscheid ab.

Gegen den Beschluss des Obergerichts hat die Beklagte Berufung an das Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Streit der Parteien über die Erfüllung des Kaufsrechtsvertrages eine zivilrechtliche Streitigkeit ist und daher berufungsfähig. Der vom Obergericht geschützte erstinstanzliche Entscheid ist ein Endentscheid, gegen den die Beklagte daher berechtigt ist, Berufung einzulegen.

Das Bundesgericht prüft sodann, ob die Einräumung des Kaufsrechts innerhalb der Sperrfrist des Art. 218 OR zulässig ist. Es stellt fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Abschluss eines Kaufsrechtsvertrages, der dem Berechtigten gestattet, vor Ablauf der…