Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Feststellungsverfügung des Amts für Landschaft und Natur vom 25. August 2008, wonach der Eintrag von Dienstbarkeiten betreffend Kiesabbau auf bestimmten Grundstücken nicht der Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterliegt, nicht hätte widerrufen werden dürfen. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, hatte die aufsichtsrechtliche Aufhebung dieser Feststellungsverfügung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich zu Recht bestätigt.
Die Beschwerdeführenden, die Dienstbarkeitsnehmenden und -gebenden, hatten gegen den Regierungsratsbeschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben, welches die Beschwerde abwies. Daraufhin gelangten sie mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass Feststellungsverfügungen nach Art. 84 lit. a BGBB, welche einer Bewilligungserteilung gleichkommen, grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden können, sobald das privatrechtliche Rechtsgeschäft abgeschlossen ist. Zwar können solche Verfügungen ausnahmsweise widerrufen werden, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein solches öffentliches Interesse erkennbar, das den Vertrauensschutz der Beschwerdeführenden überwiegen würde.
Ob der Widerruf einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB…