Erwägungen
[S.], wohnhaft im Kanton Aargau, fuhr am 21. November 1997 auf der A5 in Deutschland mit 198 km/h, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 78 km/h überschritt. Die deutschen Behörden verhängten daraufhin eine Geldbuße und trugen vier Punkte im Verkehrszentralregister ein, verzichteten jedoch auf einen Führerausweisentzug. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog [S.] daraufhin den Führerausweis für vier Monate. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau reduzierte den Entzug auf drei Monate.
[S.] erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zweispurigkeit des schweizerischen Rechts, wonach die Strafbehörde über strafrechtliche Sanktionen und die Verwaltungsbehörde über Administrativmassnahmen wie den Führerausweisentzug entscheidet, der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt wird.
Allerdings ist der Grundsatz "ne bis in idem" auf den Umstand, dass vom Tatortstaat und der zuständigen schweizerischen Behörde Administrativmassnahmen ausgesprochen werden, nicht anwendbar. Die schweizerischen Behörden müssen die vom Ausland verfügten Massnahmen jedoch in ihrer Gesamtheit schuldangemessen berücksichtigen und dürfen nicht zu einer verkappten Doppelbestrafung führen.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der…