Erwägungen

Im Eheschutzverfahren zwischen B.S. und P.S. setzte der Gerichtspräsident II von K. den monatlichen Unterhaltsbeitrag des erwerbstätigen Ehemannes an Frau und Kinder auf Fr. 2'360.-- fest. Auf Appellation des Ehemannes verurteilte der Appellationshof des Kantons Bern diesen dazu, seiner Ehefrau und den beiden Kindern insgesamt Fr. 2'000.-- monatlich zu bezahlen.

Die Ehefrau erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV, da der Appellationshof den sich nach Abzug beider Existenzminima vom Gesamteinkommen der Eheleute ergebenden Fehlbetrag ihr allein überbunden habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass eine Unterhaltsregelung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, welche dem erwerbstätigen, unterhaltspflichtigen Ehegatten auf jeden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum belässt und einen allfälligen Fehlbetrag einzig beim Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten berücksichtigt, nicht willkürlich sei.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass Art. 145 Abs. 2 und Art. 176 ZGB die gleiche Situation betreffen, nämlich die Auflösung des gemeinsamen ehelichen Haushalts trotz bestehender Ehe. Daher sei es nicht unhaltbar, bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Rahmen von Eheschutzmassnahmen dem rentenpflichtigen Ehegatten das volle…