Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft einen Rekurs gegen eine Entscheidung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Die Rekurrentin verlangte eine zweite Schätzung von Fahrnis gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG). Das Bundesgericht lehnte dieses Begehren ab.
Im summarischen Konkursverfahren besteht kein Anspruch auf eine zweite Schätzung von Fahrnis nach Art. 9 Abs. 2 VZG. Diese Bestimmung bezieht sich zwar sinngemäß auch auf Fahrnis, sofern eine neue Schätzung innerhalb nützlicher Frist möglich ist. Im Konkursverfahren findet Art. 9 VZG jedoch keine Anwendung, da die Verwertung gemäß den besonderen Bestimmungen der Art. 122 ff. VZG und der Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter erfolgt. In diesen Regelungen findet sich keine analoge Vorschrift zu Art. 9 VZG.
Das Bundesgericht führt aus, dass für die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Schätzung im Pfändungs- bzw. Pfandverwertungsverfahren im Vergleich zum Konkursverfahren sachliche Gründe bestehen. Im Konkursverfahren entfällt zumindest die Hauptfunktion, den Deckungsumfang zu bestimmen und die Gläubiger über das voraussichtliche Verwertungsergebnis zu orientieren, da der Konkurs ohnehin das ganze Vermögen erfasst.
Erwägungen
Daher besteht im summarischen Konkursverfahren kein Anspruch auf eine zweite Schätzung…