Erwägungen
Die Gesellschaft Entreprises Immobilières AG hat mit Louis Blanchard, Dino Zanotti und Michèle Zanotti drei Mietverträge für die Vermietung verschiedener Räume in einem Gebäude in Genf abgeschlossen. Im September 1973 informierte die Vermieterin die Mieter, dass sie die Miete ab dem 1. Dezember 1973 quartalsweise im Voraus verlange. Am 27. März 1974 mahnte sie die Mieter, die Miete für das Quartal vom 1. März bis 31. Mai 1974 zu bezahlen, und drohte ihnen bei Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen gemäß Art. 265 OR mit Kündigung und Ausweisung. Die Mieter zahlten am 13. Mai 1974, aber die Vermieterin beantragte anschließend die Fortsetzung des Ausweisungsverfahrens für die folgenden Mieten.
Das Erstgericht in Genf ordnete die sofortige Ausweisung der Mieter an, eine Entscheidung, die vom Appellationsgericht des Kantons Genf bestätigt wurde. Die Mieter legten daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, um die Räumungsanordnung aufheben und die stillschweigende Verlängerung ihrer Mietverträge erwirken zu lassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Ausweisungsverfahren infolge der Kündigung des Mietvertrags wegen Nichtzahlung der Miete innerhalb der vom Vermieter gemäß Art. 265 OR gesetzten Frist von 30 Tagen kein Zivilrechtsstreit im Sinne von Art. 46 OG ist, sondern ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das vom kantonalen Recht geregelt wird.
Auch wenn der für die Ausweisung zuständige kantonale Richter frei prüfen kann, ob die Voraussetzungen dafür…