Erwägungen
In diesem Urteil geht es um die Frage, ob Sehnenzerrungen als unfallähnliche Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gelten und damit von der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt sind.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte die Leistungen für eine Sehnenzerrung des Beschwerdegegners abgelehnt, da Sehnenzerrungen nicht in der abschließenden Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführt sind. Das kantonale Gericht hatte der Beschwerde des Versicherten stattgegeben.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und bestätigte die Ablehnung der Leistungen durch die SUVA.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) der Bundesrat ermächtigt ist, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einzubeziehen. In Umsetzung dieser Delegation hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV eine abschließende Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen aufgestellt.
Zwar können die in dieser Liste aufgeführten Verletzungen, wie Sehnenrisse, auch dann als unfallähnlich gelten, wenn sie teilweise auf Krankheits- oder Degenerationserscheinungen beruhen. Allerdings muss in jedem Fall ein plötzliches, schädigendes und nicht beabsichtigtes Ereignis vorliegen, das die Verletzung verursacht.
Die Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 UVV ist abschließend, sodass eine Erweiterung der Liste durch Analogieschlüsse nicht zulässig ist. Da Sehnenzerrungen in der Liste nicht enthalten sind, fallen sie nicht unter den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigungen.
Das Bundesgericht erachtet den Ausschluss der Sehnenzerrungen von der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen als gesetz- und…