Erwägungen

Die in London domizilierte Gesellschaft [D.] wurde im Herbst 1990 illiquid und in der Folge unter "administration", eine Art Nachlassverwaltung, gestellt. Der "administrator" der [D.] kam zum Schluss, die in Zürich, Genf und New York domizilierten Gesellschaften [A.], [B.] und [C.] seien an den Delikten des Hauptaktionärs und Vorsitzenden der Geschäftsleitung, X., beteiligt gewesen. Die [D.] sandte ihnen am 9. November 1992 den Entwurf einer Klageschrift zu und setzte ihnen eine Frist von 14 Tagen, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und allfällige Vergleichsvorschläge zu unterbreiten.

Am 8. Februar 1993 liessen die [A.], [B.] und [C.] die [D.] wissen, dass ein Vergleich für sie nicht in Frage komme. Um 16.00 Uhr desselben Tages überbrachten sie der Friedensrichterin Zürich 1 ein Sühnegesuch mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie der [D.] aus den von dieser behaupteten Handlungen nichts schuldeten. Am 9. Februar 1993 wurde den Gesuchstellerinnen gestützt auf § 99 Abs. 3 ZPO ZH ohne Durchführung des Sühneverfahrens die Weisung zugestellt.

Am Abend des 9. Februar 1993 stellte die [D.] der von der [A.], [B.] und [C.] in London als Zustellungsempfängerin bezeichneten Anwaltskanzlei den "writ of summons" zu und sandte ihr anderntags die vollständige Klageschrift. Am 14. Oktober 1993 fand in London vor dem High Court of Justice eine Gerichtsverhandlung statt. Richter Vinelot hielt fest, dass die [D.] ihre Klage in London durch Zustellung des "writ" an die Vertreter der Gegenpartei am 9. Februar 1993 im Sinne von Art. 21 des Lugano-Übereinkommens anhängig gemacht hatte. Er sistierte das Verfahren bis zum Entscheid der schweizerischen Gerichte über ihre Zuständigkeit.

Am 13. April 1993 reichten die [A.], [B.] und C. Weisung und Klageschrift beim Bezirksgericht Zürich ein. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Anträge der Beklagten, das Verfahren zu sistieren und über die Zuständigkeit des Bezirksgerichts und über die weiteren Prozessvoraussetzungen erst zu entscheiden, wenn das mit ihrer Leistungsklage befasste britische Gericht über seine Zuständigkeit entschieden habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist beide Berufungen ab, soweit es darauf eintritt, und bestätigt den Beschluss des Obergerichts.

Die Berufung ist zulässig, da die kantonalen Instanzen einen selbständigen Vorentscheid über die Zuständigkeit nach Art. 21 des Lugano-Übereinkommens gefällt haben. Das Bundesgericht hält fest, dass das später angerufene Bezirksgericht Zürich gemäß Art. 21 Abs. 1 Lugano-Übereinkommen verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen britischen Gerichts feststeht.

Das Bundesgericht erläutert, dass für die Bestimmung des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit nach Art. 21…