Erwägungen

In den vom Interswiss-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Neue Serie-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Serie D-Immobilienfonds und vom Swissimmobil 61-Immobilienfonds gegen Peter J. Hünerwadel eingeleiteten Betreibungen stellte das Betreibungsamt Binningen dem Betriebenen am 3. Januar 1989 die Zahlungsbefehle zu. Peter J. Hünerwadel erhob daraufhin Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die die Beschwerden am 13. März 1989 abwies. Hünerwadel rekurrierte daraufhin an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer kam zum Schluss, dass die Rekursfrist trotz Verspätung einzuhalten sei, da die Aufsichtsbehörde lediglich über die Begründetheit der Beschwerden entschieden habe und keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vorlag. Somit kam die Verlängerung der Rekursfrist gemäss Art. 63…