Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Vertrag über die Übertragung einer Arztpraxis zwischen Dr. E. und M., einem Arzt, der die Praxis übernehmen wollte. Der Vertrag sah die Übertragung des Goodwills der Praxis vor, einschließlich der Patientenakten. Dr. E. verstarb vor der Unterzeichnung des Vertrags, und seine Ehefrau und sein Sohn setzten die Verhandlungen mit M. fort. Schließlich wurde ein Vergleich über einen Preis von 70 000 Schweizer Franken abgeschlossen, einschließlich der Patientenakten.

Die Parteien stritten sich anschließend über die Frage, ob der Vertrag gültig war, da die Patientenakten vertrauliche Informationen enthielten. Das Gericht musste entscheiden, ob der Vertrag wegen des Schutzes der Persönlichkeit der Patienten ungültig war.

Erwägungen

Das Gericht prüfte die Frage der Gültigkeit des Vertrags nach Artikel 20 des Obligationenrechts (OR) und Artikel 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Es kam zu dem Schluss, dass der Vertrag über die Übertragung der Arztpraxis an sich nicht ungültig war, da er die Übertragung des Goodwills der Praxis betraf, der ein wesentliches Element der Arztpraxis ist.

Das Gericht prüfte jedoch auch die Frage des Schutzes der Persönlichkeit der Patienten nach Artikel 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Es kam zu dem Schluss, dass die Patientenakten vertrauliche Informationen enthielten, die durch das Gesetz geschützt waren. Es kam jedoch auch zu dem Schluss, dass die Übertragung dieser Akten an M. gerechtfertigt war, da sie notwendig war, um M. zu ermöglichen, Kontakt mit den Patienten aufzunehmen und ihre Behandlung…