Erwägungen
Am 15. Dezember 1988 reichte Nationalrat L. im Nationalrat eine Anfrage an den Bundesrat ein, in der eine Tätigkeit des Tessiner Rechtsanwalts G. erwähnt wurde. Daraufhin erstattete G. Strafanzeige gegen B. und Unbekannte wegen Verleumdung, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Irreführung der Rechtspflege. Die Tessiner Behörden ersuchten die Zürcher Behörden um Einvernahme von Nationalrat L. als Zeugen, da dieser die Informationen für seine Anfrage möglicherweise von B. erhalten hatte.
Nationalrat L. verweigerte bei seiner Einvernahme in Zürich Angaben über seine Informationsquellen unter Berufung auf seine Immunität als Parlamentarier. Die Tessiner Staatsanwaltschaft wandte sich daraufhin an die Anklagekammer des Bundesgerichts, welche die Zürcher Behörden anwies, abzuklären, ob L. sich auf ein Amtsgeheimnis berufen könne.
Bei einer erneuten Einvernahme in Zürich berief sich L. auf sein Amtsgeheimnis als Parlamentarier und verweigerte weiterhin Angaben. Die Zürcher Behörden entschieden daraufhin, die Rechtshilfe zu verweigern, bis L. vom Amtsgeheimnis entbunden werde. Die Tessiner Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Anklagekammer des Bundesgerichts.
Erwägungen
Die Anklagekammer des Bundesgerichts führt aus, dass gemäß Artikel 352 StGB die Kantone zur umfassenden Rechtshilfe verpflichtet sind. Bei Streitigkeiten über die Art und Weise der Rechtshilfe kann die Anklagekammer angerufen werden.
Im vorliegenden Fall betrifft die Frage, ob Nationalrat L. sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund…