Erwägungen

Die [A. GmbH] in Liquidation, eine in Deutschland domizilierte Firma, lieferte in den Jahren 2009 bis 2013 Poster an Kunden in der Schweiz. Sie war in diesem Zeitraum im schweizerischen Mehrwertsteuerregister eingetragen und besaß eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Zollanmeldungen für Einfuhren in die Schweiz im eigenen Namen vorzunehmen (sog. Unterstellungserklärung "Ausland").

Die ESTV machte bei der A. GmbH Mehrwertsteuerforderungen geltend, da die Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) zwar auf den Rechnungen an die Kunden in der Schweiz ausgewiesen, aber nicht abgeführt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab.

Gegen dieses Urteil erhob die A. GmbH Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die [A. GmbH] für ihre Lieferungen in die Schweiz im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2013 keine Mehrwertsteuer schuldet.

Für die Lieferungen vom 1. August bis 31. Dezember 2009 wäre die [A. GmbH] zwar nach den damaligen Verwaltungsverordnungen verpflichtet gewesen, die Inlandsteuer über sämtliche Lieferungen abzurechnen. Eine solche Anwendung der Verwaltungsverordnungen wäre jedoch gesetzwidrig, da sie den Beteiligten materielle Pflichten auferlegen würde, die über die im Gesetz vorgesehenen Pflichten hinausgehen.

Auch für die Lieferungen vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2013 kommt eine Erhebung der Inlandsteuer gestützt auf die Bewilligung der ESTV zur Einfuhr im eigenen Namen…