Erwägungen

Der 1948 geborene B. bezieht seit 1. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 95 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sprach ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2005 monatliche Ergänzungsleistungen (EL) zu, wobei sie ein hypothetisches Einkommen seiner 1956 geborenen Ehefrau von jährlich Fr. 11'746.- anrechnete. Die Ehefrau des Versicherten wurde von ihrer Hausärztin als zu 70 % arbeitsunfähig eingestuft.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung an die Sozialversicherungsanstalt zurück. Diese erhob Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Sozialversicherungsanstalt verpflichtet ist, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten selbstständig medizinisch abzuklären. Sie kann sich nicht darauf beschränken, das Ergebnis eines allfälligen IV-Verfahrens abzuwarten.

Das Zeugnis der Hausärztin vom 11. Januar 2006 erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Darauf ist abzustellen.

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