Erwägungen

Die Bauunternehmung Murer AG hat gemäß Art. 41 Bst. c OG eine Klage beim Bundesgericht eingereicht, damit die Schlussabrechnung der einfachen Gesellschaft City-Blécherette den von Murer AG erlittenen Verlust bei der Ausführung von Stahlbeton- und Tiefbauarbeiten für diese einfache Gesellschaft berücksichtigt. Murer AG macht geltend, einen Verlust von 1'941'949 Franken 50 aufgrund außergewöhnlicher Schwierigkeiten bei der Ausführung dieser Arbeiten erlitten zu haben, und beruft sich auf das Versprechen der einfachen Gesellschaft, ihre allfälligen Verluste zu decken.

Die einfache Gesellschaft City-Blécherette hat es abgelehnt, auf diese Forderung einzutreten, obwohl sie in der Lage ist, ihren Mitgliedern nach Rückerstattung ihrer Einlagen einen Gewinn von rund 1'500'000 Franken auszuschütten.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Antrag von Murer AG nicht zugelassen werden kann, da er die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß Art. 25 ZPO nicht erfüllt. Murer AG weist nämlich kein Rechtsschutzinteresse an einer sofortigen Feststellung des von ihr geltend gemachten Rechtsverhältnisses nach.

Nach der Rechtsprechung ist eine solche Klage nur zulässig, wenn der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an einer vorzeitigen Feststellung…