Sachverhalt
Am 5. April 1989 ereignete sich auf einer Baustelle, auf der ein Kranführer, A., Angestellter der Firma X., eine hydraulische Schaufel bediente, ein tödlicher Unfall. Der mit Beton gefüllte Kippcontainer, den er anhob, fiel herab und traf einen Arbeiter, der getötet wurde. Die Untersuchung ergab, dass die Bremsen der Maschine aufgrund fehlender Trocknungsmanöver nach dem Regen nicht normal funktionierten. Der Kranführer wusste, dass diese Manöver erforderlich waren, aber er führte sie nicht aus.
Die erste Instanz erkannte A. und X. der fahrlässigen Tötung für schuldig und verurteilte sie zu bedingten Strafen. Das Kantonsgericht hob die Berufung von A. teilweise auf und reduzierte seine Strafe auf eine Geldstrafe, aber wies die Berufung von X. ab, der sich an das Bundesgericht wandte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer, X., ein Vergehen der Unterlassung begangen hatte, indem er nicht die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriff, um den Unfall zu vermeiden. Dazu musste es feststellen, ob X. in einer Garantenstellung war, die eine Sorgfaltspflicht implizierte, und ob diese Unterlassung in einem Kausalzusammenhang mit dem Ergebnis stand.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Arbeitgeber zivilrechtlich für die Schäden verantwortlich ist, die seine Arbeitnehmer verursachen, und daher die rechtliche Verpflichtung hat, dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen treffen. Es stellte jedoch fest, dass der Kranführer wusste, welche Trocknungsmanöver er bei einer nassen Maschine durchführen musste, und dass das Fehlen dieser Manöver die direkte…