Erwägungen

A. fuhr mit seinem Auto in einer stockenden Kolonne auf der Hauptstraße A5 in Richtung Biel. Auf der Höhe von Tüscherz-Alfermée schlug er die Räder nach links ein, um zu wenden, ohne dass er zuvor gegen die Mittellinie eingespurt hatte. Der in Richtung Biel fahrende Motorradlenker X. überholte die Kolonne mit einer Geschwindigkeit von 60-80 km/h links und prallte in die linke hintere Seite des Personenwagens von A.

Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verurteilte A. wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung gemäß Art. 125 StGB zu einer Buße von 600 Franken und X. wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Buße von 300 Franken.

X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass X. gegen Art. 47 Abs. 2 SVG verstoßen hat, indem er die Fahrzeugkolonne links überholte, obwohl er seinen Platz in der Kolonne hätte beibehalten müssen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 SVG haben Motorradfahrer…