Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] reichte beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln ein. Das Kantonsgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte. Daraufhin erhob [X.] Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Kantonsgericht sei zu verpflichten, ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die kantonale Beschwerde gemäß Art. 385 Abs. 1 StPO einen Antrag und eine Begründung hätte enthalten sollen, was hier nicht der Fall war. Zwar sieht Art. 385 Abs. 2 StPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist anweisen soll. Diese Bestimmung sei jedoch nicht anwendbar, wenn der Einreicher die Anforderungen bewusst nicht erfülle, um die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach Fristen nicht erstreckt werden können.

Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen und verstanden, wonach die Beschwerde eine Begründung enthalten muss. Dennoch habe er…