Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde am 27. Juni 2009 in Luzern von der Polizei kontrolliert, da er während der Fahrt seinen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Er wurde daraufhin mit einer Ordnungsbusse belegt, die er jedoch nicht akzeptierte. In der Folge wurde er vom Amtsstatthalteramt Luzern mit einer Busse von 60 Franken wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts bestraft. Das Amtsgericht Luzern-Stadt und das Obergericht des Kantons Luzern bestätigten die Verurteilung. Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob X. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 3a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) Fahrzeugführer und Mitfahrende die vorhandenen Sicherheitsgurte während der Fahrt tragen müssen. Die Ausnahmen von dieser Gurtentragpflicht in Art. 3a Abs. 2 VRV treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Das Bundesgericht legte den Begriff "während der Fahrt" so aus, dass damit die Teilnahme am Strassenverkehr gemeint ist. Demnach besteht die Gurtentragpflicht auch bei kurzzeitigen Halten, etwa vor einer roten Ampel. Eine restriktive Auslegung…