Erwägungen
Die 1955 geborene M. meldete sich nach einer Operation an der rechten Schulter im März 2003 Ende Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und eine Rente. Die IV-Stelle Bern verneinte mit Verfügung vom 31. März 2006 den Anspruch auf eine Rente, was sie mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2006 bestätigte. Die Beschwerde der M. wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 3. Oktober 2007 ab.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die auf das MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2005 gestützten Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit nicht offensichtlich unrichtig sind. Die Kritik an der Expertise selbst ist weitgehend appellatorischer Natur und daher nicht zu hören.
Das Bundesgericht erachtet die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS als schlüssig. Die abweichende Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. G. kann daran nichts ändern, soweit sie jedenfalls die Zeit bis zum MEDAS-Gutachten betrifft. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren können zwar nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen…