Erwägungen
Am 18. November 2003 und 29. März 2006 erstellte Y. für den verstorbenen Z. je eine öffentliche letztwillige Verfügung. Z. ernannte Y. zum Ersatzwillensvollstrecker, nachdem der ursprünglich ernannte Willensvollstrecker W. sein Mandat niedergelegt hatte. Am 16. Mai 2008 legte Y. den Erben einen Entwurf des Erbteilungsvertrages vor, der jedoch nicht die Zustimmung aller Erben fand.
X. reichte beim Amt für öffentliche Inventarisationen des Kantons Nidwalden Beschwerde gegen die Amtsführung von Y. ein. Er beantragte primär die Absetzung des Willensvollstreckers und eventualiter, ihn anzuhalten, ein korrektes und vollständiges Inventar der Erbschaft zu erstellen, die fälligen Guthaben einzufordern und Kontakte sowie Schriftstücke offenzulegen. Das Amt wies die Beschwerde ab.
X. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Entbindung von Y. von seinem Amt als Willensvollstrecker. Eventualiter ersucht er um Anweisung an Y., ein korrektes und vollständiges Inventar zu erstellen, die fälligen Guthaben einzufordern und Kontakte sowie Schriftstücke offenzulegen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als vermögensrechtliche Angelegenheit, da es dem Beschwerdeführer um die Mehrung der Nachlassmasse geht.
Das Bundesgericht sieht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Auch die Sachverhaltsfeststellungen sind nicht willkürlich. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge, die im Inventar nicht berücksichtigt worden seien, erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Der Willensvollstrecker hat jedoch weder Anlass zu seiner Absetzung gegeben noch sind ihm diesbezüglich…