Erwägungen
In diesem Urteil geht es um die Frage, ob der Suizid eines Versicherten als Folge eines zuvor erlittenen Unfalls angesehen werden kann und damit von der obligatorischen Unfallversicherung zu entschädigen ist.
Der Fall betrifft einen Mann, der nach einem schweren Gleitschirmunfall, bei dem er Geruchs- und Geschmackssinn verlor, Suizid beging. Die Versicherungsgesellschaft lehnte die Leistungspflicht ab, da der Suizid vorsätzlich erfolgt sei.
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob zwischen dem Unfall und dem Suizid ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, der eine Entschädigung durch die Unfallversicherung rechtfertigen würde.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung Suizide grundsätzlich nicht als versicherte Unfälle galten, da ihnen das Merkmal der Unfreiwilligkeit fehle. Allerdings wurde eine Ausnahme gemacht, wenn der Suizid im Zustand völliger Unzurechnungsfähigkeit erfolgte oder wenn er als natürliche und adäquate Folge eines versicherten Unfalls zu qualifizieren war.
Das Bundesgericht bestätigt, dass diese Rechtsprechung auch unter dem neuen Unfallversicherungsgesetz von 1984 weiterhin Gültigkeit hat. Entscheidend ist, ob zwischen dem Unfall und dem Suizid ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Zur Beurteilung der Adäquanz verweist das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung zu…