Erwägungen

Am 30. April 1995 lenkte [R.] seinen Geschäftswagen in [W.] mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,57 Gewichtspromille. Überdies fehlte am linken hinteren Rad der Reifen, der linke Aussenspiegel war abgeschlagen, und die vordere Stossstange war beschädigt. Deswegen verurteilte ihn das Bezirksamt [W.] mit Strafverfügung vom 17. Januar 1996 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Betriebssicherheit von Motorfahrzeugen sowie weiterer Delikte zu drei Wochen Gefängnis bedingt und zu einer Busse von Fr. 800.--. Mit Verfügung vom 13. Juli 1995 entzog das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons St. Gallen [R.] den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG sowie Art. 29 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 SVG für die Dauer von sieben Monaten. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 20. August 1996 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzuges angemessen, höchstens aber auf vier Monate, herabzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen ist. Berufsmässig auf ein Motorfahrzeug angewiesene Fahrzeugführer sollen in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten werden. Die Reduzierung bemisst sich danach, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Notwendigkeit stärker als der normale Fahrer von der Massnahme betroffen ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer substantiiert dargelegt, dass er als Aussendienstmitarbeiter einer Spielwaren-Handelsfirma beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Vorinstanz hätte…