Erwägungen

Die Volkswirtschafts- und Polizeidirektion des Kantons Appenzell A.Rh. erließen am 19. Juni 1995 gemeinsame Richtlinien zur Bewilligungspraxis für ausländische Künstler, Musiker, Artisten, Tänzer, Tänzerinnen und Discjockeys. Gemäß diesen Richtlinien werden Aufenthaltsbewilligungen für Tänzer und Tänzerinnen in Nachtclubs oder ähnlichen Lokalen, deren Darbietungen der erotischen Unterhaltung dienen, nur noch an Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten erteilt.

Gegen diese Richtlinien reichten Rudolf Kreis, Inhaber des Cabaret Rebluus in Tobel, sowie fünf weitere Betreiber von Nachtclubs im Kanton Appenzell A.Rh. eine staatsrechtliche Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführer weder durch einzelne Verfügungen noch durch die beanstandeten Richtlinien in gesetzlich oder verfassungsrechtlich geschützten Interessen betroffen werden.

Das Bundesgericht führte aus, dass die zuständigen Behörden über Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheiden. Die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer legt lediglich die formellen und materiellen Schranken fest, die die Kantone bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu beachten haben, begründet aber keinen Rechtsanspruch.

Weder das allgemeine Willkürverbot nach Art. 4 BV noch die Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 31 BV verschaffen den…