Erwägungen

A. war aufgrund seiner Anstellung bei der Firma E. AG bei deren Pensionskasse versichert. Am 3. März 1987 erlitt er einen schweren Unfall. Die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes sprach ihm ab 1. März 1988 eine ganze Invalidenrente zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte einen Invaliditätsgrad von 100% ab 1. Oktober 1990 und setzte die entsprechende Invalidenrente fest. Die Pensionskasse der E. AG richtete A. ebenfalls eine Invalidenrente aus.

Am 15. August 1991 wandte sich A. an die Pensionskasse mit der Bitte um Bestätigung, dass ihm bei Erreichen des AHV-Alters eine Altersrente zustehe. Die Pensionskasse verneinte einen Anspruch auf Altersrente, da gemäß dem Reglement die Invalidenrenten lebenslänglich ausgerichtet würden und das Erreichen des Rentenalters kein Erlöschensgrund sei.

A. erhob Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit dem Ziel, die Pensionskasse zur Zahlung einer Altersrente zu verpflichten. Das Versicherungsgericht wies die Klage ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Anspruchs auf eine Altersrente im Bereich der weitergehenden Vorsorge. Zwar hat A. aufgrund seiner Invalidität Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente, die über das gesetzliche Rücktrittsalter hinaus bis zu seinem Ableben zu erbringen ist. Jedoch entfällt ein Anspruch auf eine Altersrente im Rahmen der weitergehenden Vorsorge, da A.…