Erwägungen

A. und B. (Kläger) schlossen mit der Bank X. (Beklagte) mehrere Kreditverträge, für die ein Schuldbrief über Fr. 500'000.- auf der Liegenschaft von B. (Klägerin 2) als Pfand diente. Nach Zahlungsverzug des Klägers A. leitete die Beklagte die Betreibung auf Grundpfandverwertung ein.

B. Die Kläger erhoben eine Aberkennungsklage, die vom Bezirksgericht abgewiesen und vom Obergericht teilweise bestätigt wurde. Gegen den verbleibenden Teil der Klageabweisung erhoben die Kläger eidgenössische Berufung.

C. Die Kläger machen geltend, dass die Klägerin 2 Alleineigentümerin des Inventars des Restaurants "Z." in der Liegenschaft S. war. Diese Liegenschaft wurde 1993 von der Beklagten im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben, wobei der Mietvertrag betreffend das Restaurant auf die Beklagte überging. Die Beklagte habe sich daraufhin unrechtmäßig als Vermieterin des Inventars ausgegeben und den vollen Mietzins entgegengenommen, obwohl das Inventar der Klägerin 2 gehörte.

Erwägungen

Das Bundesgericht folgt den Klägern und hält fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch der Kläger auf der Grundlage des von ihnen behaupteten Sachverhalts verneinte.

Sofern die Beklagte das Mobiliar im Wissen um die Eigentümerstellung der Klägerin 2 an den Pächter vermietete, kann die Klägerin 2 ihren Anspruch auf die Regeln über die Geschäftsanmassung (Art. 423 OR) stützen. Danach hat derjenige, der in eine fremde Rechtssphäre eingreift und damit Gewinn erzielt, dem Geschäftsherrn bzw. dem Rechtsträger den zu Unrecht erzielten…