Erwägungen
Der Kläger Imstepf verkaufte dem Beklagten Weger eine Kiesaufbereitungsanlage. Gemäß Vertrag garantierte der Beklagte eine stündliche Ausbeute von 12 m3. Ein von den Parteien gemeinsam bestellter Experte stellte jedoch fest, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Anlage höchstens 4 m3 pro Stunde betrug. Daraufhin verlangte der Kläger eine Herabsetzung des Kaufpreises, was der Beklagte ablehnte und stattdessen eine Oberexpertise beantragte.
Als der Kläger im September 1958 Anstalten traf, die Anlage zu ersetzen, erwirkte der Beklagte beim zuständigen Richter eine vorsorgliche Verfügung, die dem Kläger Änderungen an der bestehenden Anlage untersagte. Die daraufhin durchgeführte Oberexpertise kam jedoch zum gleichen Ergebnis wie das erste Gutachten, woraufhin der Richter die vorsorgliche Verfügung wieder aufhob.
In der Folge verklagte der Kläger den Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 50.000 Franken wegen der durch die ungerechtfertigte vorsorgliche Verfügung verursachten Verzögerung der Umbauarbeiten. Das Kantonsgericht Wallis wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Berufung beim Bundesgericht einlegte.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung des Klägers ab. Es führte aus, dass der Kläger seinen Schadenersatzanspruch nicht auf eine Bestimmung des kantonalen Prozessrechts, sondern ausschließlich auf Bundeszivilrecht (Art. 41 ff. OR, Art. 2 ZGB) gestützt hatte. Daher konnte das Bundesgericht die Frage einer allfälligen Haftung ex lege nach kantonalem Prozessrecht nicht überprüfen.
Hinsichtlich des Bundeszivilrechts verneinte das Bundesgericht eine Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Beklagten. Zwar war die vorsorgliche Verfügung sachlich nicht gerechtfertigt, da die Oberexpertise den Befund des ersten Gutachtens bestätigte. Jedoch hatte der Beklagte nach dem damals…